(1) Der Sicherheitsbeirat besteht aus der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister oder einer Bürgermeisterin / einem Bürgermeister als Vorsitzende / Vorsitzenden, sowie 13 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder sollen durch Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen der Bewährungshilfe, Drogenhilfe, Frauen, Gerichte, Hochschulen, Hotels und Gaststätten, Jugendlichen, Opferberatung, Rettungsverbände, Senioren, Sozialarbeit, Suchthilfe und des Gesundheitswesens besetzt werden. Bei Verhinderung eines stimmberechtigten Mitgliedes ist die Entsendung einer namentlich benannten Vertretung (§ 4 Abs. 1) möglich.
(3) Ergänzt wird der Sicherheitsbeirat durch ständige beratende Mitglieder. Als ständige beratende Mitglieder nehmen die Referentin / der Referent für Soziales, die Rechts- und Regionalreferentin / der Rechts- und Regionalreferent, die Referentin / der Referent für Bildung, Sport und Freizeit, die Planungs- und Baureferentin / der Planungs- und Baureferent, die Leiterin / der Leiter des Amtes für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr, die / der Inklusionsbeauftragte der Stadt Regensburg, die / der Vorsitzende des Integrationsbeirates der Stadt Regensburg, die / der Vorsitzende des Jugendbeirates der Stadt Regensburg, die / der Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Regensburg, eine Vertreterin / ein Vertreter der Polizeiinspektion Regensburg Süd und eine Vertreterin / ein Vertreter des Landkreises Regensburg teil. Ein beratendes Mitglied kann eine vor der Sitzung namentlich benannte Vertretung zu einer Sitzung entsenden. Die ständigen beratenden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Bei Bedarf ist die Zuladung von Vertreterinnen und Vertretern aus den Stadtteilen und sonstigen Gästen möglich.