(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Strassen, Wege und Plätze einschließlich der Bundesstraßen. Hierzu gehören insbesondere auch die der Strasse dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern, Bankette und Grünstreifen.
(2) Gehwege im Sinne dieser Verordnung sind die selbständigen öffentlichen Fußwege und die Teile von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, die für den Fußgängerverkehr besonders bestimmt oder bereitgestellt sind (Fußgängersteige), ferner - wenn Fußgängersteige fehlen - die Teile von Fahrbahnen und Plätzen, die dem Fußgängerverkehr tatsächlich dienen, bis zu einer Breite von 1,50 m.
(3) Geschlossenen Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände sowie einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(4) Ein Grundstück wird über diejenigen öffentlichen Straßen erschlossen, zu denen in rechtlich gesicherter Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden kann.