(1) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet der §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung kann die Stadt auch treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung für Vorder- oder Hinterlieger keine Verpflichtung besteht. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt ergehen.
(2) In zweifelhaften oder strittigen Fällen kann die Stadt auf Antrag oder von Amts wegen Art und Umfang der Verpflichtungen nach dieser Verordnung feststellen oder nach Billigkeitsgesichtspunkten abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln.