(1) Haben mehrere Personen die gleiche Fläche zu sichern (§ 1 Abs. 2), so sollen sie die Sicherungsarbeiten durch schriftliche Vereinbarung aufteilen. Im Rahmen der vereinbarten Aufteilung werden die Beteiligten von der Pflicht, die Sicherung gemeinsam zu tragen, frei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vereinbarung bei der Stadt hinterlegt wird.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann die Stadt die Aufteilung der Sicherungsarbeiten nach Gesichtspunkten der Billigkeit regeln. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.