(1) Die Verpflichtung eines Vorderliegers umfasst den Teil des Gehwegs, der wie folgt begrenzt wird:
- a) durch die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück;
- b) durch die Abgrenzungslinie, die den Gehweg (§ 7 Abs. 2) von den übrigen Straßenbestandteilen trennt;
- c) durch die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Abgrenzungslinie nach Buchstabe b) verlaufenden Verbindungslinien.
Bei Eckgrundstücken umfasst die Verpflichtung des Vorderliegers auch den Eckteil des Gehweges, der zwischen den Verbindungslinien nach Satz 1 Buchstabe c) liegt.
(2) Die Verpflichtung eines Hinterliegers umfasst die Sicherungsfläche des Vorderliegers, dem er zugeordnet ist. Ein Hinterlieger ist demjenigen Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. Sind mehrere Grundstücke durch einen Privatweg über eine öffentliche Straße erschlossen, so sind die Hinterlieger demjenigen Vorderlieger zugeordnet, dessen Grundstück durch den Privatweg miterschlossen wird.
(3) Führt die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 zu unbilligen Ergebnissen, so kann die Stadt durch Anordnung für den Einzelfall die räumliche Abgrenzung abweichend festlegen.