(1) Nach jedem Schneefall sind die Gehwege vom Schnee freizumachen. Schnee und Eisplatten, Eisstücke und sonstige angefrorene Gegenstände sind zu entfernen, sobald und soweit es ohne Beschädigung des Gehweges möglich ist.
(2) Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte haben die Verpflichteten unverzüglich die Gehwege mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) ausreichend zu bestreuen. Ätzende und auftauende Mittel dürfen nicht, auch nicht in Mischung von anderen Stoffen, verwendet werden. Jedoch ist die Verwendung einer Mischung von höchstens 25 % Auftaumitteln mit bloß abstumpfenden Mitteln auf Treppen und stärkeren Steigungen oder bei Glatteis infolge gefrierenden Regens (Eisregens) zulässig.
(3) Der geräumte Schnee und die Eisreste können bei Gehwegen über 2 m Breite am Rand des Gehweges, bei Gehwegen unter 2 m Breite am Rand der Fahrbahn angehäuft werden, wenn dabei
- a) der Fahr- und/oder Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird und insbesondere für den Fußgängerverkehr eine Gehwegfläche von mindestens 1 m Breite freibleibt,
- b) die Räumung der Fahrbahn nicht erschwert wird und
- c) Straßenrinnen, Einfallgitter, Hydranten, Wasserentnahmestellen Wasser- und Gasabsperrschieber, Kanaleinlaufschächte und ähnliche Vorricht-ungen freigehalten werden.
Im Übrigen haben die Verpflichteten das Räumgut möglichst bald von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Stadt stellt für die Ablagerungen geeignetes Gelände zur Verfügung, auf das in ortsüblicher Weise hingewiesen wird.
(4) Abfälle, Schutt u. ä. dürfen dem Schnee nicht beigemengt werden. Es ist untersagt, Räumgut von Privatgrundstücken auf eine dem öffentlichen Verkehr dienende Fläche zu bringen.