(1) Die Verpflichteten haben die Gehwege bei Schnee und/oder Glatteis während der üblichen Verkehrszeiten in so sicherem Zustand zu halten, dass sie von Fußgängern gefahrlos benutzt werden können. Zu diesem Zwecke sind die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen im erforderlichen Umfang durchzuführen und gegebenenfalls zu wiederholen, sooft und soweit es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, insbesondere zur Sicherung des Verkehrs, notwendig ist.
(2) Die übliche Verkehrszeit beginnt an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen um 8.00 Uhr, im Übrigen um 7.00 Uhr und endet jeweils um 20.00 Uhr.