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Zitierfest

RgbSicherungVO · Sicherungsverordnung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbSicherungVO – Sicherungspflichtige

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.06.2011.

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über sie erschlossen werden (Hinterlieger), sind verpflichtet, die Gehwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen bei Schnee oder Glatteis nach Maßgabe dieser Verordnung auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Besteht an einem pflichtigen Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch, ein Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht oder ein Wohnungsrecht nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten verpflichtet.

(2) Mehrere Verpflichtete tragen die Sicherungspflicht gemeinsam. Das gleiche gilt für Vorder- und Hinterlieger, soweit sie für die gleiche Sicherungsfläche verpflichtet sind und für sonstige Fälle, soweit sich Sicherungsflächen überlagern, die verschiedenen Grundstücken zugeordnet sind. § 5 bleibt unberührt.

(3) Wird ein Grundstück von mehreren öffentlichen Straßen aus erschlossen, ohne an diese zu grenzen oder grenzt es an mehrere öffentliche Straßen an, ohne von allen zugänglich zu sein, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(4) Die Verpflichteten bleiben auch dann verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmen bedienen.

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