Nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. seine Verpflichtungen nach dieser Verordnung
- a) gemäß § 3 Abs. 1 einen Gehweg von Schnee freizumachen und Gegenstände zu entfernen,
- b) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte einen Gehweg zu bestreuen,
nicht erfüllt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 ätzende oder auftauende Mittel verwende.