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Zitierfest

RgbSicherungVO · Sicherungsverordnung der Stadt Regensburg

§ 8 RgbSicherungVO – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.06.2011.

Nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. seine Verpflichtungen nach dieser Verordnung
  • a) gemäß § 3 Abs. 1 einen Gehweg von Schnee freizumachen und Gegenstände zu entfernen,
  • b) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte einen Gehweg zu bestreuen,

nicht erfüllt,

  • 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 ätzende oder auftauende Mittel verwende.

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