(1) Es können nur solche Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen für die Mitwirkung im Smart-City-Beirat geeignet erscheinen.
(2) Die Berufung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt jeweils grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren bzw. so lange das Mitglied in ihrer/seiner Organisation die entsprechende Funktion erfüllt. Wiederberufung ist zulässig. Die entsendende Institution bzw. Einrichtung kann innerhalb von drei Jahren einmalig die Vertreterin/den Vertreter wechseln.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder, die als Vertreter der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Institutionen und Einrichtungen berufen sind, können sich jeweils für eine Sitzung von einer Person ihrer Institution/Einrichtung oder einem stimmberechtigten Mitglied vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme aus wichtigem Grund verhindert sind.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Smart-City-Beirats können ihr Amt nur aus wichtigem Grund im Sinne der kommunalrechtlichen Vorschriften niederlegen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über eine Abberufung aus wichtigem Grund entscheidet der Stadtrat.