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Zitierfest

RgbSCBS · Smart-City-Beiratssatzung der Stadt Regensburg

§ 4 RgbSCBS – BERUFUNG, AMTSNIEDERLEGUNG UND ABBERUFUNG

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 12.12.2022.

(1) Es können nur solche Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen für die Mitwirkung im Smart-City-Beirat geeignet erscheinen.

(2) Die Berufung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt jeweils grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren bzw. so lange das Mitglied in ihrer/seiner Organisation die entsprechende Funktion erfüllt. Wiederberufung ist zulässig. Die entsendende Institution bzw. Einrichtung kann innerhalb von drei Jahren einmalig die Vertreterin/den Vertreter wechseln.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder, die als Vertreter der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Institutionen und Einrichtungen berufen sind, können sich jeweils für eine Sitzung von einer Person ihrer Institution/Einrichtung oder einem stimmberechtigten Mitglied vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme aus wichtigem Grund verhindert sind.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Smart-City-Beirats können ihr Amt nur aus wichtigem Grund im Sinne der kommunalrechtlichen Vorschriften niederlegen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über eine Abberufung aus wichtigem Grund entscheidet der Stadtrat.

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