Ausgenommen von den Verboten sind:
1) die rechtmäßige Ausübung der Jagd
2) die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten Schutz- und Pflegemaßnahmen,
3) die ordnungsgemäße Forstwirtschaftliche Nutzung in Form der einzelstammweisen Entnahme mit dem Ziel einer standortgemäßen Naturverjüngung,
4) unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind,
5) die gärtnerische Nutzung im bisherigen Umfang.