Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbSallernVO · Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Höhenrücken östlich des Ortsteiles Sallern"

§ 4 RgbSallernVO – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 10.06.1991.

Ausgenommen von den Verboten sind:

1) die rechtmäßige Ausübung der Jagd

2) die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten Schutz- und Pflegemaßnahmen,

3) die ordnungsgemäße Forstwirtschaftliche Nutzung in Form der einzelstammweisen Entnahme mit dem Ziel einer standortgemäßen Naturverjüngung,

4) unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind,

5) die gärtnerische Nutzung im bisherigen Umfang.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbSallernVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbSallernVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten