Nach Art. 12 Abs. 3 i.V. m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieser Fläche oder ihrer Bestandteile führen können.
Es ist deshalb vor allem verboten,
1) bauliche Anlagen im Sinne der Bayer. Bauordnung zu errichten,
2) Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3) Straßen, Wege, Pfade oder Steige neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4) umzubrechen,
5) Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6) die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern,
7) Pflanzen oder Teile davon außerhalb der als Nutzgärten angelegten Flächen einzubringen oder abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
8) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
9) auf der Fläche zu zelten, zu lagern oder Feuer zu machen,
10) Fahrzeuge aller Art abzustellen.