(1) Die Stadt Regensburg kann im Einzelfall eine Genehmigung für die nach § 3 verbotenen Handlungen erteilen wenn,
1) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern oder
2) das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte Führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des BayNatSchG, insbesondere mit den Zwecken des geschützten Landschaftsbestandteils vereinbar ist oder die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffs mit Nebenbestimmungen erteilt werden.