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Zitierfest

RgbSaeuleneicheVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Säuleneiche"

§ 3 RgbSaeuleneicheVO – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.05.1992.

(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieses Naturdenkmals oder seiner Bestandteile führen können.

(2) Es ist deshalb vor allem verboten,

1) am Baum Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe durchzuführen,

2) im mitgeschützten Bereich Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Lagern von Gegenständen, Fahrzeugen und Materialien vorzunehmen,

3) den mitgeschützten Bereich zu befahren,

4) im mitgeschützten Bereich Wege, Zufahrten, Treppen oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie nicht der Bayer. Bauordnung unterliegen,

5) im mitgeschützten Bereich Pestizide oder sonstige den Baum gefährdende Stoffe einzubringen,

6) im mitgeschützten Bereich Leitungen zu verlegen.

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