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Zitierfest

RgbSaeuleneicheVO · Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Säuleneiche"

§ 4 RgbSaeuleneicheVO – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.05.1992.

Ausgenommen von den Verboten sind:

1) Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt. Der Zeitpunkt der Durchführung von Pflegemaßnahmen ist der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

2) Die Bepflanzung mit Stauden und Sträuchern im Schutzbereich.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbSaeuleneicheVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbSaeuleneicheVO? Zitiere den Wortlaut.“

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