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Zitierfest

RgbProstitutionVO · Verordnung über die Regelung der Prostitution in der Stadt Regensburg

§ 2 RgbProstitutionVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 23.05.2024.

(1) In der Stadt Regensburg ist es in der äußeren Sperrzone verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.

(2) Die äußere Sperrzone umfasst das gesamte über den Bereich der inneren Sperrzone (§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung) hinausgehende Stadtgebiet mit Ausnahme des "Gebietes Donauhafen". Das "Gebiet Donauhafen" wird unter Einschluss der genannten Straßen und ihrer Gehwege, bei Kreuzungen unter Einschluss der des gesamten Kreuzungsbereichs, wobei von den durch die äußersten Straßen- bzw. Gehwegsbegrenzungen gebildeten Linien auszugehen ist, wie folgt umgrenzt:

Kreuzung Linzer/Wiener Straße – Wiener Straße entlang des Westhafens bis zur Kreuzung Auweg/Wiener Straße - Wiener Straße entlang des Ölhafens bis zur Einmündung in die Äußere Wiener Straße - Äußere Wiener Straße bis zum Straßenende bei Hausnummer 30.

Die Auf- und Abfahrten von und zur Osttangente (Odessa-Ring) und die Osttangente (Odessa-Ring) sind nicht Bestandteil des vorgenannten Ausnahmegebietes.

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