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Zitierfest

RgbProstitutionVO · Verordnung über die Regelung der Prostitution in der Stadt Regensburg

§ 3 RgbProstitutionVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 23.05.2024.

(1) Gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) handelt ordnungswidrig, wer den Verboten in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Gemäß § 184f des Strafgesetzbuches (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer den Verboten in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung beharrlich zuwiderhandelt.

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