(1) Gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) handelt ordnungswidrig, wer den Verboten in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Gemäß § 184f des Strafgesetzbuches (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer den Verboten in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung beharrlich zuwiderhandelt.