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Zitierfest

RgbProstitutionVO · Verordnung über die Regelung der Prostitution in der Stadt Regensburg

§ 1 RgbProstitutionVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 23.05.2024.

(1) In der Stadt Regensburg ist es in der inneren Sperrzone verboten, der Prostitution nachzugehen. Das Verbot gilt unbeschränkt, es erstreckt sich nicht nur auf öffentliche Orte, sondern insbesondere auch auf die Prostitution in Gebäuden.

(2) Die innere Sperrzone umfasst den „Unteren Wöhrd“, den „Oberen Wöhrd“, den Stadtteil Stadtamhof südlich des Europakanals sowie den wie folgt umgrenzten Bereich:

Donau-Ufer (Marc-Aurel-Ufer) in der gedachten Verlängerung der Villastraße – Villastraße bis zur Einmündung in die Adolf-Schmetzer-Straße – Adolf-Schmetzer-Straße bis zur Einmündung der Gabelsberger Straße – Gabelsberger Straße – Sternbergstraße bis zur Kreuzung mit der Hemauerstraße – Hemauerstraße bis zur Einmündung in die Bahnhofstraße – Bahnhofstraße – deren gedachtem Verlauf über den Bahnhofsvorplatz bis zur Fritz-Fend-Straße folgend - Fritz-Fend-Straße – Friedrich-Niedermayer-Straße bis zur Einmündung der Hoppestraße - Hoppestraße bis zur Einmündung in die Dechbettener Straße - Dechbettener Straße im nordöstlichen Verlauf inklusive ihrer gedachten Verlängerung bis zur Prüfeninger Straße am Platz der Einheit - Dr. -Johann-Maier-Straße bis zur Kreuzung mit der Gumpelzhaimer Straße - Gumpelzhaimer Straße bis zur Kreuzung mit der Prebrunnstraße – Prebrunnstraße ostwärts bis zur Einmündung der Württembergstraße – Württembergstraße sowie deren gedachter gerader nordöstlicher Verlängerung bis zum Donaufer.

In diesem Bereich sind die vorgenannten Straßen und Plätze einschließlich der Gehwege und des gesamten Kreuzungsbereichs, wobei von den durch die äußersten Straßen- bzw. Gehwegsbegrenzungen gebildeten Linien auszugehen ist, sowie die an sie beidseitig angrenzenden und mit einer zu der jeweiligen Straße gehörenden Hausnummer versehenen Gebäude Bestandteil der inneren Sperrzone.

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