Die Stadt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.
RgbPlVO · Plakatier-Verordnung der Stadt Regensburg
§ 3 RgbPlVO
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.01.2014.
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