Die Wahlwerbung von politischen Parteien, Wählervereinigungen und Kandidaten sowie die Werbung in Verbindung mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden fallen nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung.
RgbPlVO · Plakatier-Verordnung der Stadt Regensburg
§ 2 RgbPlVO
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.01.2014.
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