Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbPlVO · Plakatier-Verordnung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbPlVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.01.2014.

(1) Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel und Tafeln nur an den von der Stadt Regensburg zugelassenen Anschlagflächen (Plakatsäulen, Reklame- und Plakattafeln, Schaukästen) angebracht werden oder wenn die Stadt Regensburg eine sonstige Genehmigung zum Anbringen erteilt hat. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Regensburg vorgeführt werden.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 RgbPlVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 RgbPlVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten