(1) Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel und Tafeln nur an den von der Stadt Regensburg zugelassenen Anschlagflächen (Plakatsäulen, Reklame- und Plakattafeln, Schaukästen) angebracht werden oder wenn die Stadt Regensburg eine sonstige Genehmigung zum Anbringen erteilt hat. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Regensburg vorgeführt werden.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.