Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbOrtsmitteVO · Verordnung ü. d. Bestimmung bezirkl. Ortsmittelpunkte f. Gemeinden mit mehr als 100000 Einw. o. mit einer Fläche v. mehr als 100 Quadratkilometern sowie f. Gemeinden, d. dch. Eingl. o. Zusammenschl. in ihrem Gebietsumf. geändert o. neugebildet wurden

§ 2 RgbOrtsmitteVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 07.11.1975.

Soweit im Rahmen der kommunalen Neugliederung selbständige Gemeinden aufhören zu bestehen oder in ihrem Gebietsstand geändert werden, gelten die bis zur Neugliederung bestehenden Gemeinden bis zu sechs Jahren seit Wirksamwerden der Neugliederung, längstens jedoch bis zur Bestimmung eines Ortsmittelpunktes oder mehrerer bezirklicher Ortsmittelpunkte für die neue Gemeinde, weiterhin als Gemeinden im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes mit dem Gebietsstand, den sie am Tag vor dem Wirksamwerden der Neugliederung hatten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 RgbOrtsmitteVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 RgbOrtsmitteVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten