Nach Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 sowie Art. 26 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieser Fläche oder ihrer Bestandteile führen können.
Es ist deshalb vor allem verboten:
1) bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,
2) Straßen, Wege, Pfade oder Steige neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
3) Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
4) Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
5) die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern,
6) Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
7) Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
8) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
9) auf den Flächen Feuer zu machen,
10) Fahrzeuge aller Art abzustellen oder Material abzulagern,
11) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
12) Wildfütterungen vorzunehmen,
13) der Jagd dienende Einrichtungen, ausgenommen einfache Ansitzleitern, zu errichten,
14) zu düngen, zu kalken oder Pestizide auszubringen,
15) Sport- und Freizeitnutzungen jedweder Art, insbesondere Mountainbiking und Reiten, auszuüben.