Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
1) die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten Überwachungs-, Schutz- Pflege und Gestaltungsmaßnahmen,
2) die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Aufgaben des Jagdschutzes; es gilt jedoch § 3 Nr. 12 und 13,
3) unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich sind.