(1) Die Bewohner können die Notwohnung, nach vorheriger Meldung beim Amt für Soziales, jederzeit aufgeben. Diese Meldung ist spätestens drei Werktage vor dem Auszugstermin anzuzeigen.
(2) Das Benutzungsverhältnis endet bei Tod des Benutzers mit Ablauf des Sterbetages.
(3) Eine Umsetzung in eine andere Notwohnanlage kann erfolgen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Diese Gründe liegen insbesondere vor, wenn
1) die Notwohnanlage von einem Dritten angemietet wurde und die Stadt diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist,
2) eine Sanierung, Modernisierung, ein Abbruch oder die Auflösung einer Notwohnanlage beabsichtigt ist,
3) die anderweitige Unterbringung aus sachlichen Erwägungen erforderlich ist, z.B. weil Räumlichkeiten verfügbar gemacht werden müssen für die dringende Unterbringung anderer Obdachloser; zur Verminderung der Kosten der Unterkunft; vorbeugend, damit im Bedarfsfall freie Unterkünfte zur Verfügung stehen,
4) ein Benutzer ungeachtet einer Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch der Notwohnanlage fortsetzt oder wenn er schuldhaft in erheblichem Maße seine Verpflichtungen aus dieser Satzung bzw. der jeweiligen Hausordnung verletzt (z. B. Randalieren und Stören der Nachtruhe, Straftaten aller Art), oder
5) wenn die ausschlaggebende Zuweisungsgrundlage für eine bestimmte Notwohnanlage entfällt (wie z. B. Änderung des Gesundheitszustandes, Auszug der minderjährigen Kinder).
1) weil Räumlichkeiten verfügbar gemacht werden müssen für die dringende Unterbringung anderer Obdachloser;
2) zur Verminderung der Kosten der Unterkunft;
3) vorbeugend, damit im Bedarfsfall freie Unterkünfte zur Verfügung stehen,
(4) Die Stadt kann die Zuweisung in die Notwohnanlage unter angemessener Fristsetzung von mindestens 1 Woche aufheben und diese zwangsweise räumen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn
1) die Unterbringung aufgrund von falschen Angaben erfolgte,
2) die Notwohnung länger als einen Monat nicht oder zu anderen als zu Wohnzwecken in Anspruch genommen wurde,
3) ein Benutzer nicht obdachlos ist, seine Selbsthilfepotentiale nicht ausgeschöpft hat um die Obdachlosigkeit zu beseitigen oder sich rechtsmissbräuchlich auf Obdachlosigkeit beruft,
4) der Benutzer seinen Auskunftspflichten gemäß § 5 der Satzung nicht fristgerecht nachkommt oder sich weigert diese zu erteilen,
5) der Benutzer sich grundlos weigert, einen Antrag auf Vormerkung (Vormerkbescheid) beim Amt für Stadtentwicklung zu stellen (vgl. § 4 Abs. 5 dieser Satzung), eine andere nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selber anzumieten oder wenn er eine vorgeschlagene Sozialwohnung unberechtigt ablehnt bzw. sich zu Auswahlvorschlägen für Sozialwohnungen nicht äußert, oder
6) die erforderliche persönliche Mitwirkung des Benutzers zur Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen nach schriftlicher Aufforderung und innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist schuldhaft unterbleibt.
(5) Bei der Gemeinschaftsunterkunft endet das Benutzungsverhältnis jeweils nach Abschluss der Übernachtung. Die Stadt kann bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Benutzer die Obdachlosenunterkunft zu verlassen hat.