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Zitierfest

RgbNWBS · Notwohnanlagenbenutzungssatzung der Stadt Regensburg

§ 7 RgbNWBS – Erlaubnispflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.11.2024.

(1) Die schriftliche Erlaubnis der Stadt ist nötig zur

1) Vornahme baulicher Maßnahmen und Änderungen in und an den Unterkünften und zur Errichtung von Nebengebäuden oder sonstigen Bauwerken;

2) Ausübung eines Gewerbes in den Notwohnanlagen;

3) Anbringung von Firmentafeln, Schildern und dergleichen;

4) Anbringung von Antennen außerhalb der Unterkünfte.

(2) Tiere jeglicher Art dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis gehalten werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn andere Bewohner empfindlich gestört werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 RgbNWBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 RgbNWBS? Zitiere den Wortlaut.“

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