(1) Die schriftliche Erlaubnis der Stadt ist nötig zur
1) Vornahme baulicher Maßnahmen und Änderungen in und an den Unterkünften und zur Errichtung von Nebengebäuden oder sonstigen Bauwerken;
2) Ausübung eines Gewerbes in den Notwohnanlagen;
3) Anbringung von Firmentafeln, Schildern und dergleichen;
4) Anbringung von Antennen außerhalb der Unterkünfte.
(2) Tiere jeglicher Art dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis gehalten werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn andere Bewohner empfindlich gestört werden.