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Zitierfest

RgbNWBS · Notwohnanlagenbenutzungssatzung der Stadt Regensburg

§ 6 RgbNWBS – Benutzung der Notwohnanlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.11.2024.

(1) Die Benutzer dürfen die ihnen zugewiesenen Notwohnanlagen nur zu Wohnzwecken verwenden. Eine Überlassung der Notwohnanlage an Dritte oder die Aufnahme von anderen Personen ohne schriftliche Einwilligung durch das Amt für Soziales ist nicht gestattet.

(2) Die Benutzer haben die Notwohnanlagen, insbesondere die Unterkunftsräume und die Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Küchen, Waschküchen, Sanitäreinrichtungen, etc.) pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu halten und nicht gesetzwidrig zu gebrauchen. Sie haben sich in den Notwohnanlagen so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Notwohnanlagen ist es den Benutzern insbesondere nicht gestattet:

1) Antennenanlagen einschließlich Satellitenschüsseln ohne die vorherige schriftliche Einwilligung anzubringen oder zu betreiben. Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, die Gebäude beschädigt oder die anderen Benutzer oder Nachbarn gefährdet oder belästigt werden, oder sich Umstände ergeben, unter denen die Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde;

2) in den Notwohnanlagen innen und außen bauliche Änderungen vorzunehmen sowie sperrige Gegenstände jeglicher Art außerhalb der vorgesehenen Flächen aufzustellen oder zu lagern;

3) Altmaterial oder leicht entzündliche Sachen jeglicher Art in den Notwohnanlagen zu lagern;

4) Tiere ohne schriftliche Einwilligung zu halten;

5) Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) in Notwohnanlagen zu lagern oder mit sich zu führen;

6) Cannabis in Innenräumen und im Umkreis (entspricht einem Radius von mindestens 100 Metern vom Eingangsbereich) von Notwohnanlagen zu konsumieren, ausgenommen davon ist der Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken. Es gelten außerdem die gesetzlich festgelegten Verbotszonen.

(4) Die Benutzer sind verpflichtet, Schäden in den Notwohnanlagen, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich dem Amt für Soziales anzuzeigen.

(5) Die Beauftragten der Stadt (Amt für Soziales) sind berechtigt, zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung und aus der Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung, Notwohnungen und die von den Benutzern genutzten Räume (u.a. Abstellräume) nach vorheriger Ankündigung zu betreten; dies gilt auch für Belegungskontrollen und zur Überprüfung der Sicherheit insbesondere Brandschutz in den einzelnen Räumen und zur Vermeidung und Beseitigung von Schäden. In begründeten Einzelfällen ist eine solche Betretung auch in der Nachtzeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr angezeigt.

Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Notwohnanlage, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Stadt auch ohne Zustimmung der Benutzer vornehmen. Die Benutzer haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Sie dürfen die Ausführung der Maßnahmen nicht behindern und verzögern. Zur Verhütung einer Gefahr für Gesundheit oder Leben von Menschen oder zur Vermeidung bzw. Beseitigung akuter Schäden an den Gebäuden können die Notwohnungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung betreten werden. Bei längerer Abwesenheit haben die Benutzer dafür zu sorgen, dass die Notwohnungen zur Verhütung drohender Gefahren betreten werden können.

(6) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzer haben diesen Anordnungen und Weisungen der Hausverwalter oder anderen Beauftragten des Amtes für Soziales unverzüglich Folge zu leisten.

(7) Das Amt für Soziales kann ergänzend eine Hausordnung für die Benutzung einer Notwohnanlage erlassen, die einzuhalten ist.

(8) Besucher haben sich in den Notwohnanlagen so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung zu beachten.

(9) Wer sich ohne Aufnahme in einer Notwohnanlage aufhält, oder als Besucher gegen Bestimmungen des § 6 Abs. 8 verstößt, kann aus der Notwohnanlage verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten der Notwohnanlage befristet oder auf Dauer durch die unter Abs. 6 genannten Personen untersagt werden (Hausverbot).

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