Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbNWBS · Notwohnanlagenbenutzungssatzung der Stadt Regensburg

§ 5 RgbNWBS – Auskunftspflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.11.2024.

Die Bewohner der Notwohnanlagen und Personen die dort untergebracht werden wollen, haben den Beauftragten der Stadt auf Verlangen Auskünfte über alle Tatsachen die für den Vollzug dieser Satzung maßgeblich sind, zu erteilen. Dies gilt insbesondere über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Diese Auskünfte sollen die Prüfung der Notwendigkeit einer sicherheitsrechtlichen Unterbringung ermöglichen und die Feststellung der Zuständigkeit gewährleisten. Beauftragte im Sinne dieser Satzung sind Bedienstete des Amtes für Soziales.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 RgbNWBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 RgbNWBS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten