Die Bewohner der Notwohnanlagen und Personen die dort untergebracht werden wollen, haben den Beauftragten der Stadt auf Verlangen Auskünfte über alle Tatsachen die für den Vollzug dieser Satzung maßgeblich sind, zu erteilen. Dies gilt insbesondere über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Diese Auskünfte sollen die Prüfung der Notwendigkeit einer sicherheitsrechtlichen Unterbringung ermöglichen und die Feststellung der Zuständigkeit gewährleisten. Beauftragte im Sinne dieser Satzung sind Bedienstete des Amtes für Soziales.
RgbNWBS · Notwohnanlagenbenutzungssatzung der Stadt Regensburg
§ 5 RgbNWBS – Auskunftspflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.11.2024.
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