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Zitierfest

RgbNWBS · Notwohnanlagenbenutzungssatzung der Stadt Regensburg

§ 4 RgbNWBS – Benutzungsverhältnis und Gebührenpflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.11.2024.

(1) Durch die Zuweisung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Die Zuweisung kann befristet und unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.

(2) Die Zuweisung in eine Notwohnung erfolgt in der Regel für einen bestimmten Zeitraum. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. In einer Obdachlosengemeinschaftsunterkunft erfolgt die Zuweisung tageweise. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Bettplatz besteht hierbei nicht.

(3) Die Benutzung der Notwohnungen ist gebührenpflichtig nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notwohnungen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagen-Gebührensatzung Notw.-GS).

(4) Es können auch mehrere Benutzer einer abgeschlossenen Notwohnung zugewiesen werden, die miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sich in eingetragener Lebenspartnerschaft befinden oder sonst eine auf Dauer und häusliche Gemeinschaft angelegte Beziehung führen.

(5) Die Bewohner der Notwohnanlagen haben sich beim Amt für Stadtentwicklung vormerken zu lassen, um auf dem freien Wohnungsmarkt eine Mietwohnung zu erlangen. Daneben haben sie sich um eine alternative Beherbergungsmöglichkeit zu bemühen. Die Bemühungen der Suche nach einer angemessenen Unterkunft sind der Stadt auf Verlangen schriftlich vorzulegen.

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