(1) Die Notwohnanlagen dürfen nur aufgrund einer Zuweisung durch die Stadt benutzt werden.
(2) Alle Einwohner der Stadt haben im Rahmen der Zweckbestimmung der Notwohnanlagen (§ 1) einen Anspruch auf Unterbringung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit und der verfügbaren Räume. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Notwohnanlage besteht nicht. Im Rahmen der Zweckbestimmung der Notwohnanlagen kann die Stadt auch andere Personen unterbringen.
(3) Personen, die in eine Gemeinschaftsunterkunft aufgenommen werden sollen, haben der Einrichtungsleitung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind (§ 36 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 1 Nummer 3 Infektionsschutzgesetz).