(1) Die städtischen Notwohnanlagen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit der Notwohnanlagen zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern; die Einrichtungen sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck.
(2) Zweck der Notwohnanlagen ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
(3) Mittel der Einrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Regensburg erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der städtischen Notwohnanlagen.
(4) Die Stadt Regensburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Notwohnanlagen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Notwohnanlagen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Notwohnanlagen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.