(1) Diese Satzung regelt die Benutzung von Notwohnanlagen. Die Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (im folgenden "Stadt") sind öffentliche Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder denen Obdachlosigkeit droht und denen nachweislich eine andere angemessene Wohnmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
(2) Obdachlosigkeit im Sinne von Absatz 1 liegt dann vor, wenn Personen ihre bisherige Unterkunft verloren haben oder diese menschenunwürdig ist und sie nicht im Stande sind, unter Aufbieten aller eigenen Kräfte oder durch die Unterstützung von Angehörigen, eine andere Unterkunft beschaffen zu können.
(3) Notwohnanlagen sind die stadteigenen Notwohnungen und Gemeinschaftsunterkünfte mit Notschlafstellen. Notwohnungen sind durch die Bewohner abschließbare Unterkunftseinheiten, die zur vorübergehenden Unterbringung zugewiesen werden. Notschlafstellen in Gemeinschaftsunterkünften sind Mehrbettzimmer ohne individuell abschließbare Rückzugsbereiche.