(1) Die zugewiesenen Notunterkünfte sind termingemäß zu räumen und in besenreinem Zustand zu hinterlassen, wenn das Benutzungsverhältnis beendet wurde bzw. erloschen ist (§ 8). Die Schlüssel sind bei Auszug der Hausverwaltung zu übergeben. Privates Hab und Gut ist aus der Wohnung zu entfernen. Sollten bauliche Veränderungen durch die Benutzer vorgenommen worden sein, kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gefordert werden.
(2) Wird die Verpflichtung des Absatzes 1 nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Anordnung keinen Erfolg erwarten, so kann die Stadt anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden entsorgt.