Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit der Aufnahme in die Notwohnung und danach mit dem ersten Tag jeden Monats (Kalendermonat), solange das Benutzungsverhältnis andauert. Die Gebühren werden als Monatsgebühren erhoben. Soweit die Aufnahme in die Notwohnung im Laufe eines Monats erfolgt, werden die Gebühren nach § 4 anteilig (1/30) für die Tage der Nutzung angesetzt. Die Tage des Beginns und des Endes der Nutzung sind voll gebührenpflichtig.
RgbNotwGS · Notwohnanlagen-Gebührensatzung der Stadt Regensburg
§ 5 RgbNotwGS – Entstehung der Gebührenpflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.2024.
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