Gebührenschuldner sind die Bewohner der ihnen zugewiesenen Notwohnungen. Sind mehrere Bewohner im Sinne des § 4 Abs. 4 der Notwohnanlagenbenutzungssatzung – NWBS einer Notwohnung gemeinsam zugewiesen worden, haften diese als Gesamtschuldner. Im Übrigen haften mehrere Benutzer einer Nutzungseinheit entsprechend dem Maße der Benutzung.
RgbNotwGS · Notwohnanlagen-Gebührensatzung der Stadt Regensburg
§ 2 RgbNotwGS – Gebührenschuldner
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.2024.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 RgbNotwGS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 2 RgbNotwGS? Zitiere den Wortlaut.“