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Zitierfest

RgbNotwGS · Notwohnanlagen-Gebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbNotwGS – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.2024.

Gebührenschuldner sind die Bewohner der ihnen zugewiesenen Notwohnungen. Sind mehrere Bewohner im Sinne des § 4 Abs. 4 der Notwohnanlagenbenutzungssatzung – NWBS einer Notwohnung gemeinsam zugewiesen worden, haften diese als Gesamtschuldner. Im Übrigen haften mehrere Benutzer einer Nutzungseinheit entsprechend dem Maße der Benutzung.

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