(1) Die Stadt Regensburg erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer Notwohnungen.
(2) Notwohnungen nach dieser Satzung sind durch die Bewohner abschließbare Unterkunfts-einheiten, die zur vorübergehenden Unterbringung zugewiesen werden (§ 1 Abs. 3 Notwohnanlagenbenutzungssatzung - NWBS).
(3) Für die Benutzung von Notschlafstellen in Gemeinschaftsunterkünften werden keine Gebühren erhoben.