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Zitierfest

RgbNotwGS · Notwohnanlagen-Gebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbNotwGS – Gebührenpflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.2024.

(1) Die Stadt Regensburg erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer Notwohnungen.

(2) Notwohnungen nach dieser Satzung sind durch die Bewohner abschließbare Unterkunfts-einheiten, die zur vorübergehenden Unterbringung zugewiesen werden (§ 1 Abs. 3 Notwohnanlagenbenutzungssatzung - NWBS).

(3) Für die Benutzung von Notschlafstellen in Gemeinschaftsunterkünften werden keine Gebühren erhoben.

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