(1) Die Dauer der Gewährung des Stipendiums beträgt mindestens sechs Monate und ist auf höchstens zwölf Monate beschränkt.
(2) Die Vergabe des Stipendiums erfolgt nach schriftlicher Bewerbung durch den allgemeinen Stiftungsausschuss der Stadt Regensburg. In der Bewerbung haben die Interessenten ihre Bedürftigkeit in geeigneter Form glaubhaft nachzuweisen
(3) Einen Rechtsanspruch auf Gewährung oder Weitergewährung des jederzeit widerruflichen Stipendiums besteht nicht.