(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke durch die Gewährung von Stipendien an bedürftige Studentinnen und Studenten und bedürftige Künstlerinnen und Künstler.
(2) Das Stipendium soll an Studentinnen bzw. Studenten vergeben werden, um damit Forschungsvorhaben, die einen Bezug zur Stadt Regensburg haben, zu ermöglichen.
Die Vergabe an bedürftige Künstlerinnen und Künstler, die einen Bezug zur Stadt Regensburg haben, soll diesen eine von materiellen Sorgen freie Weiterentwicklung ihrer künstlerischen Fähigkeiten, eine Vertiefung der dazu erforderlichen Kenntnisse, eine mit besonderen Belastungen verbundene Ausbildung und/oder einen Studienaufenthalt im Ausland ermöglichen.
(3) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.