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Zitierfest

RgbNDSicherungVO · Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet von Regensburg (ND-SicherungsVO) in der Fassung der Bekanntmachung

§ 2 RgbNDSicherungVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 03.09.2007.

Die Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung der Naturdenkmale ist verboten.

Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Naturdenkmale oder ihre Umgebung zu schädigen oder zu beeinträchtigen, z. B. durch Anbringen von Aufschriften, Errichten von Verkaufsbuden, Bänken oder Zelten, Abladen von Schutt oder dergleichen.

Als Veränderung eines Baumdenkmals gilt auch das Ausästen, das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerks oder jede sonstige Störung des Wachstums, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Pflege des Naturdenkmals handelt.

Die Besitzer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Schäden oder Mängel an Naturdenkmalen der Naturschutzbehörde zu melden.

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