Ausnahmen von den Vorschriften in § 2 können von der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - in besonderen Fällen zugelassen werden.
RgbNDSicherungVO · Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet von Regensburg (ND-SicherungsVO) in der Fassung der Bekanntmachung
§ 3 RgbNDSicherungVO
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 03.09.2007.
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