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Zitierfest

RgbNDSicherungVO · Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet von Regensburg (ND-SicherungsVO) in der Fassung der Bekanntmachung

§ 3 RgbNDSicherungVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 03.09.2007.

Ausnahmen von den Vorschriften in § 2 können von der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - in besonderen Fällen zugelassen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 RgbNDSicherungVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 RgbNDSicherungVO? Zitiere den Wortlaut.“

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