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Zitierfest

RgbNaturschutzGO · Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Regensburg

§ 2 RgbNaturschutzGO – Stellvertreter

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg.

(1) Kann ein Beiratsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, unterrichtet es unverzüglich seinen Stellvertreter hiervon.

(2) Stellvertreter können an den Sitzungen auch bei Anwesenheit des Mitgliedes teilnehmen und mitberaten. In diesem Fall haben sie kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 7 der Verordnung.

(3) Stellvertreter erhalten jede Einladung zu einer Beiratssitzung, jede Niederschrift über eine Sitzung sowie die sonstige Mitteilung an die Beiratsmitglieder.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 RgbNaturschutzGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 RgbNaturschutzGO? Zitiere den Wortlaut.“

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