(1) Kann ein Beiratsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, unterrichtet es unverzüglich seinen Stellvertreter hiervon.
(2) Stellvertreter können an den Sitzungen auch bei Anwesenheit des Mitgliedes teilnehmen und mitberaten. In diesem Fall haben sie kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 7 der Verordnung.
(3) Stellvertreter erhalten jede Einladung zu einer Beiratssitzung, jede Niederschrift über eine Sitzung sowie die sonstige Mitteilung an die Beiratsmitglieder.