(1) Den Vorsitz im Beirat führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm beauftragter Vertreter. Er beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
(2) Die Einberufung zu den Sitzungen des Beirats hat mindestens eine Woche vorher, schriftlich gegenüber den Mitgliedern unter Beifügung einer Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Beantragt mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder die Behandlung eines bestimmten Tagesordnungspunkts, ist eine Sitzung hierzu einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.