(1) Ausnahmsweise können Sammlungsbestände außerhalb des Museumsgebäudes benutzt werden
1) durch eine Behörde oder ein wissenschaftliches Institut;
2) durch eine Privatperson, wenn eine Behörde oder ein wissenschaftliches Institut dafür haftet, daß die benutzten Sammlungsbestände in deren Räumen diebstahl- und feuersicher aufbewahrt und unversehrt und fristgerecht zurückgegeben werden;
3) in besonderen Einzelfällen zu befristeten Bearbeitungszwecken durch eine Privatperson oder eine Firma;
4) zu Ausstellungszwecken.
(2) Die Kosten für Bereitstellung, Verpackung, Transport und Versicherung trägt der Benutzer.
(3) Die Museumsleitung kann bei der Verwendung von Sammlungsbeständen für Ausstellungen außerhalb des Museumsgebäudes auf Kosten des Benutzers den Transport durch eigenes Personal begleiten und die Sammlungsgegenstände aufstellen lassen.
(4) Die Benutzer haben in Beschriftungen und Katalogen den Namen der Sammlung anzugeben.