(1) Der Erlaubnis bedarf, wer Sammlungsbestände zu anderen als Besichtigungszwecken benutzen will. Das gilt nicht nur für Benutzer, die Sammlungsbestände für nicht gewerbliche Zwecke ohne besondere Vorkehrungen (z.B. Verwendung von Blitzlicht, Stativ u. ä., Öffnen von Vitrinen) fotografieren wollen.
(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich unter Angabe des gewünschten Benutzungszweckes, des Sammlungsgegenstandes und des Benutzungsortes einzureichen. In einfachen Fällen genügt ein mündlicher Antrag. Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.
(4) Die Erlaubnis gilt nur für die Dauer der beantragten Benutzung.
(5) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung von Sammlungsbeständen entscheidet bei Benutzung die Museumsleitung.