Ausgenommen von den Verboten nach § 28 Abs. 2 BNatSchG und § 3 dieser Verordnung sind:
1) Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen an dem Baum, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt, und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind der Stadt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde – zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen.
2) Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und, spätestens eine Woche nach der Durchführung, schriftlich der Stadt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde – anzuzeigen.
3) Notwendige und unaufschiebbare Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Straßenkörper und an bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich spätestens eine Woche nach der Durchführung der Stadt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde – anzuzeigen.