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Zitierfest

RgbNatDVO57 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV

§ 4 RgbNatDVO57 – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 23.01.2012.

Ausgenommen von den Verboten nach § 28 Abs. 2 BNatSchG und § 3 dieser Verordnung sind:

1) Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen an dem Baum, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt, und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind der Stadt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde – zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen.

2) Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und, spätestens eine Woche nach der Durchführung, schriftlich der Stadt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde – anzuzeigen.

3) Notwendige und unaufschiebbare Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Straßenkörper und an bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich spätestens eine Woche nach der Durchführung der Stadt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde – anzuzeigen.

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