(1) Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG ist es verboten
1) das Naturdenkmal zu beseitigen
2) Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Fläche führen können.
(2) Insbesondere ist es deshalb verboten, im Bereich des Naturdenkmals oder seiner geschützten Fläche
1) Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe am Baumbestand durchzuführen;
2) Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen, Bohrungen, Sprengungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen durch das Abstellen oder Lagern von Gegenständen und Materialien vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder zu versiegeln;
3) Gebäude, Wege, Pfade, Zufahrten, Plätze, Leitungen, Kanäle, Schächte oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie nicht der Baugenehmigungspflicht unterliegen, neu zu errichten, anzulegen oder zu verlegen oder bestehende zu ändern;
4) außerhalb öffentlich gewidmeter Straßen und bestehender Zufahrten Bodeneinwirkungen durch das Befahren mit oder Abstellen von Motorfahrzeugen vorzunehmen;
5) Pestizide oder sonstige die Bäume gefährdende Stoffe einzubringen;
6) am geschützten Baum Schilder, Plakate oder sonstige Hinweistafeln anzubringen.