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Zitierfest

RgbNatDVO57 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV

§ 2 RgbNatDVO57 – Schutzzweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 23.01.2012.

Der „Japanische Schnurbaum in der Yorckstr. 1“ ist als Naturdenkmal zu schützen, da seine Erhaltung wegen seiner hervorragenden Schönheit, seines Alters, seiner ökologischen, geschichtlichen, volks- und heimatkundlichen Bedeutung sowie seines ortsbildprägenden Charakters im öffentlichen Interesse liegt.

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