Der „Japanische Schnurbaum in der Yorckstr. 1“ ist als Naturdenkmal zu schützen, da seine Erhaltung wegen seiner hervorragenden Schönheit, seines Alters, seiner ökologischen, geschichtlichen, volks- und heimatkundlichen Bedeutung sowie seines ortsbildprägenden Charakters im öffentlichen Interesse liegt.
RgbNatDVO57 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV
§ 2 RgbNatDVO57 – Schutzzweck
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 23.01.2012.
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