Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbNatDVO57 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV

§ 1 RgbNatDVO57 – Schutzgegenstand

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 23.01.2012.

(1) Der in der Stadt Regensburg auf dem Grundstück Flur-Nr. 3789/32 der Gemarkung Regensburg stehende Japanische Schnurbaum wird unter der Bezeichnung „Japanischer Schnurbaum in der Yorckstr. 1“ als Naturdenkmal unter Schutz gestellt.

(2) Die Lage des Naturdenkmals und die Grenzen der zu seiner Sicherung mitgeschützten Fläche ergeben sich aus der Karte M 1:250 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 RgbNatDVO57 nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 RgbNatDVO57? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten