(1) Der in der Stadt Regensburg auf dem Grundstück Flur-Nr. 3789/32 der Gemarkung Regensburg stehende Japanische Schnurbaum wird unter der Bezeichnung „Japanischer Schnurbaum in der Yorckstr. 1“ als Naturdenkmal unter Schutz gestellt.
(2) Die Lage des Naturdenkmals und die Grenzen der zu seiner Sicherung mitgeschützten Fläche ergeben sich aus der Karte M 1:250 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist.