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Zitierfest

RgbNatDVO57 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV

§ 5 RgbNatDVO57 – Genehmigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 23.01.2012.

(1) Die Stadt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde – kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 dieser Verordnung erteilen, wenn

1) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist, oder

2) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 RgbNatDVO57 nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 RgbNatDVO57? Zitiere den Wortlaut.“

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