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Zitierfest

RgbNatDVO55 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Robinie an der Theodor-Körner-Straße (Puchta-Robinie)" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 55) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 55 - NatDV 55)

§ 6 RgbNatDVO55 – Anzeigepflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.12.2003.

Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG hat der Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals erhebliche Schäden oder Mängel am Naturdenkmal unverzüglich der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbNatDVO55 nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 RgbNatDVO55? Zitiere den Wortlaut.“

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